BFH - Urteil vom 24.08.1989
IV R 38/88
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 250
BStBl II 1989, 1016
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.08.1989 (IV R 38/88) - DRsp Nr. 1996/10650

BFH, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen IV R 38/88

DRsp Nr. 1996/10650

»Der Gewinn aus der Veräußerung eines Thermalwasserbezugsrechts ist nicht nach § 6 b EStG begünstigt.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betrieb als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Verpachtung eines Hotels und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte ein Thermalwasserbezugsrecht an der auf einem Grundstück eines Dritten belegenen Thermalquelle in X. Von ihrem Bezugsrecht veräußerte die Klägerin 1978 einen Anteil von 8 Litern pro Minute und 1979 von weiteren 2 Litern pro Minute. Dadurch wurde 1978 ein Gewinn von ... DM und 1979 ein Gewinn von ... DM erzielt. In Höhe der Veräußerungsgewinne bildete die Klägerin Rücklagen nach § 6b EStG in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1978 und zum 31. Dezember 1979. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte im Anschluß an eine Betriebsprüfung diese Rücklagen nicht an und erhöhte entsprechend in den gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheiden den Gewinn. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.