BFH - Urteil vom 24.08.1989
IV R 80/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 118
BFHE 158, 254
BStBl II 1990, 17
NJW 1990, 1380
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 24.08.1989 (IV R 80/88) - DRsp Nr. 1996/10651

BFH, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen IV R 80/88

DRsp Nr. 1996/10651

»Bürgerschaftsaufwendungen eines Freiberuflers können ausnahmsweise Betriebsausgaben darstellen, wenn ein Zusammenhang mit anderen Einkünften ausscheidet und nachgewiesen wird, daß die Bürgschaftszusage ausschließlich aus betrieblichen Gründen erteilt wurde.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater freiberuflich tätig; er ermittelt seinen Gewinn durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seine Praxis hat er im Jahre 1972 erworben. Zum übernommenen Mandantenstamm gehörte auch ein Gastwirt, der ein Unternehmen in gepachteten Räumen betrieb. Die Bewirtschaftung ging im Jahre 1978 auf seinen Sohn über. Dieser nahm im selben Jahr ein Bankdarlehen über 70.000 DM für die Renovierung der Gastwirtschaft auf. Der Kläger verbürgte sich hierfür. Aus dieser Bürgschaft wurde er in den Jahren 1981 und 1982 mit Zahlungen von 30.000 DM und 33.977 DM in Anspruch genommen. Der Kläger macht geltend, er habe die Bürgschaft übernommen, um den Schuldner als Mandanten zu gewinnen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben an, weil es sich bei der Bürgschaft um einen berufsfremden Geschäftsvorfall gehandelt habe. Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.