BFH - Urteil vom 24.08.1995
IV R 27/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10e, § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 359
BStBl II 1995, 895
DB 1995, 2457
DStZ 1996, 149
NJW 1996, 544
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.08.1995 (IV R 27/94) - DRsp Nr. 1996/37

BFH, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen IV R 27/94

DRsp Nr. 1996/37

»Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein neu erworbenes Einfamilienhaus sind die gezahlten Maklergebühren auch insoweit keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als sie bei Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10e, § 19 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Syndikusanwalt, der seine nebenberufliche selbständige Anwaltstätigkeit zu Hause ausübt. Seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin) erklärte im Jahr 1986 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Krankengymnastin. Seit 1987 erzielt sie zusätzlich Einkünfte aus einer Anstellung bei einer Klinik. Der Kläger nahm nach einer langjährigen Anstellung in B, nach einer sechsmonatigen anderweitigen Probebeschäftigung in K und nachfolgender neunmonatiger Arbeitslosigkeit am 1. Januar 1987 eine neue Tätigkeit in M auf. Der Anstellungsvertrag sah vor, daß "Umzugskostenvergütung in Höhe der Speditionskosten" gewährt werden sollten.

Von Januar bis August 1987 wohnten die Kläger und ihre beiden Kinder weiterhin in ihrem Einfamilienhaus in B. Der Kläger hielt sich während der Arbeitstage in M auf.