BFH - Urteil vom 24.09.1985
II R 65/83
Normen:
GrEStG (1940) § 6 ; GrEStG (1983) § 6 ; GrEStG Berlin § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 473
BStBl II 1985, 714
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.09.1985 (II R 65/83) - DRsp Nr. 1996/10176

BFH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen II R 65/83

DRsp Nr. 1996/10176

»1. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft ist Steuervergünstigung aus § 16 Abs. 3 GrEStG Berlin (= § 6 Abs. 3 GrEStG 1940/1983) auch dann gegeben, wenn die erwerbende Gesamthand an der veräußernden selbst als Gesellschafterin beteiligt war. 2. Für die Auflösung der Vergünstigung durch § 16 Abs. 4 GrEStG Berlin (= § 6 Abs. 4 GrEStG 1940/1983) ist allein auf die Dauer und den Umfang der unmittelbaren bzw. mittelbaren (durch die Gesamthandsberechtigung am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermittelten) Teilhabe der Beteiligten an der veräußernden Gesamthand abzustellen.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 6 ; GrEStG (1983) § 6 ; GrEStG Berlin § 16 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine 1974 gegründete Kommanditgesellschaft, war einzige Kommanditistin der Firma X KG GmbH & Co. in Berlin (X-KG). Bis zur Gründung der Klägerin waren deren Kommanditisten, und zwar ebenfalls als Kommanditisten, an der X-KG beteiligt; sie brachten ihre Beteiligungen in die Klägerin ein.