BFH - Urteil vom 24.09.1985 (IX R 143/83) - DRsp Nr. 1996/10278
BFH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen IX R 143/83
DRsp Nr. 1996/10278
»1. Der Nutzungswert eines im Ausland belegenen eigengenutzten Einfamilienhauses ist gemäß § 21 Abs. 2EStG durch Gegenüberstellung des zu schätzenden Rohmietwerts und der nachgewiesenen Werbungskosten zu ermitteln.2. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 161 a Abs. 2 Satz 3 EStR, wonach der Nutzungswert in der Regel eine angemessene Verzinsung (mindestens 3 v. H.) des aufgewendeten Kapitals nicht unterschreiten darf, ist mit § 21 Abs. 2EStG nicht vereinbar.«