I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß im Jahre 1970 auf das Leben seiner Kinder Versicherungen ab, die am 1. November 1977 abliefen. Zur Tilgung der Versicherungsprämien gewährte der Versicherer dem Kläger mehrere Versicherungsscheindarlehen gegen Verpfändung der Versicherungsansprüche. Die Darlehensverträge vom 1. November 1972 und vom 1. November 1973 sahen einen Zinssatz von 7 v.H. vor. Die Zinsen waren in jährlichen Raten im voraus zu Beginn jeden Versicherungsjahres am 1. November fällig. Eine Änderung des Zinssatzes durch den Versicherer sollte nur bei einer wesentlichen Änderung der Zinsen auf dem Kapitalmarkt erfolgen.
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