BFH - Urteil vom 24.09.1991
VII R 34/90
Normen:
AO (1977) §§ 5, 95, 249 Abs. 2, § 284 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BB 1992, 57
BB 1992, 983
BFHE 165, 477
BStBl II 1992, 57
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.09.1991 (VII R 34/90) - DRsp Nr. 1996/11201

BFH, Urteil vom 24.09.1991 - Aktenzeichen VII R 34/90

DRsp Nr. 1996/11201

»Eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses ist - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) freiwillig anbietet. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 setzt deshalb auch nicht voraus, daß die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 5, 95, 249 Abs. 2, § 284 ; FGO § 102 ;

Gründe: