I. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnungseigentums. Zu dem (rechtlich einheitlichen) Wohnungseigentum gehören zwei Wohnungen in demselben Gebäude. Das Gebäude besteht aus insgesamt drei Wohnungen. Eine Wohnung befindet sich im Erdgeschoß des Gebäudes; über dieser liegt im Dachgeschoß des Gebäudes eine zweite Wohnung. An das Gebäude schließt sich ein etwas niedrigerer Anbau an. Dieser enthält im Erdgeschoß eine (kleinere Appartement-)Wohnung. Das Wohnungseigentum des Klägers erstreckt sich -abgesehen von Nebenräumen (Keller, Garage usw.)- auf die Wohnung im Dachgeschoß und auf die Wohnung und Räume des Anbaus. Das Finanzamt (FA) sah das Wohnungseigentum als zwei wirtschaftliche Einheiten an, die es jeweils als Einfamilienhaus bewertete.
Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser machte der Kläger geltend, daß das Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit sei, die als Zweifamilienhaus zu bewerten sei.
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