BFH - Urteil vom 24.10.1990
II R 82/88
Normen:
BewG § 2 Abs. 1, § 93 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 58
BFHE 162, 372
BStBl II 1991, 503
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.10.1990 (II R 82/88) - DRsp Nr. 1996/11788

BFH, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen II R 82/88

DRsp Nr. 1996/11788

»Gehören zu einem Wohnungseigentum zwei Wohnungen in demselben Haus, bei denen die eine nicht an die andere, sondern an die unter dieser gelegene Wohnung angrenzt - die zwei zu dem Wohnungseigentum gehörenden Wohnungen sich also nur an einer Kante berühren -, so liegen zwei jeweils als Einfamilienhaus zu bewertende wirtschaftliche Einheiten vor.«

Normenkette:

BewG § 2 Abs. 1, § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnungseigentums. Zu dem (rechtlich einheitlichen) Wohnungseigentum gehören zwei Wohnungen in demselben Gebäude. Das Gebäude besteht aus insgesamt drei Wohnungen. Eine Wohnung befindet sich im Erdgeschoß des Gebäudes; über dieser liegt im Dachgeschoß des Gebäudes eine zweite Wohnung. An das Gebäude schließt sich ein etwas niedrigerer Anbau an. Dieser enthält im Erdgeschoß eine (kleinere Appartement-)Wohnung. Das Wohnungseigentum des Klägers erstreckt sich -abgesehen von Nebenräumen (Keller, Garage usw.)- auf die Wohnung im Dachgeschoß und auf die Wohnung und Räume des Anbaus. Das Finanzamt (FA) sah das Wohnungseigentum als zwei wirtschaftliche Einheiten an, die es jeweils als Einfamilienhaus bewertete.

Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser machte der Kläger geltend, daß das Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit sei, die als Zweifamilienhaus zu bewerten sei.