I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Auf diesem Grundstück wurde 1964 ein Wohngebäude fertiggestellt. Für das Grundstück wurde die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt. Im April 1981 beantragte der Kläger, den Einheitswert auf den 1. Januar 1981 herabzusetzen sowie zu diesem Stichtag eine Artfortschreibung vorzunehmen. Während das Finanzamt (FA) dem Antrag auf Wertfortschreibung nach unten wegen Unbrauchbarkeit von Räumen stattgab, lehnte es mit Bescheid vom 6. Oktober 1982 den Antrag auf Artfortschreibung ab. Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb erfolglos.
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