BFH - Urteil vom 24.10.1990
II R 9/88
Normen:
BewG § 22 Abs. 2, § 72 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 198
BFHE 162, 369
BStBl II 1991, 60
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.10.1990 (II R 9/88) - DRsp Nr. 1996/11787

BFH, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen II R 9/88

DRsp Nr. 1996/11787

»Ein Grundstück, dessen Gebäude infolge Entkernung keine der bestimmungsgemäßen Nutzung zuführbaren Wohnräume mehr enthält, ist auch dann als unbebautes Grundstück zu bewerten, wenn dieser im Feststellungszeitpunkt bestehende Zustand nur ein Zwischenstadium zur Wiederherstellung eines benutzbaren Gebäudes darstellt.«

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 2, § 72 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Auf diesem Grundstück wurde 1964 ein Wohngebäude fertiggestellt. Für das Grundstück wurde die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt. Im April 1981 beantragte der Kläger, den Einheitswert auf den 1. Januar 1981 herabzusetzen sowie zu diesem Stichtag eine Artfortschreibung vorzunehmen. Während das Finanzamt (FA) dem Antrag auf Wertfortschreibung nach unten wegen Unbrauchbarkeit von Räumen stattgab, lehnte es mit Bescheid vom 6. Oktober 1982 den Antrag auf Artfortschreibung ab. Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb erfolglos.