I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Mit Kaufvertrag vom 29. Oktober 1979 erwarben sie ein Erbbaurecht in der Weise, daß sie in einen zwischen dem Verkäufer des Erbbaurechts und dem Grundstückseigentümer mit einer Dauer bis zum 31. Dezember 2078 abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag eintraten. Aufgrund dieses Vertrages waren sie zur Zahlung u.a. eines vierteljährlich zu entrichtenden Erbbauzinses verpflichtet. Die Kläger errichteten auf dem Erbbaurechtsgrundstück ein Einfamilienhaus, das sie selbst nutzten (Einkünfteermittlung bis 1986 nach §
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