BFH - Urteil vom 24.10.1990
X R 43/89
Normen:
EStG (1987) § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 10e;
Fundstellen:
BB 1991, 1318
BB 1991, 269
BFHE 162, 425
BStBl II 1991, 175
NJW 1991, 1135
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 24.10.1990 (X R 43/89) - DRsp Nr. 1996/11802

BFH, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen X R 43/89

DRsp Nr. 1996/11802

»Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last.«

Normenkette:

EStG (1987) § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 10e;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Mit Kaufvertrag vom 29. Oktober 1979 erwarben sie ein Erbbaurecht in der Weise, daß sie in einen zwischen dem Verkäufer des Erbbaurechts und dem Grundstückseigentümer mit einer Dauer bis zum 31. Dezember 2078 abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag eintraten. Aufgrund dieses Vertrages waren sie zur Zahlung u.a. eines vierteljährlich zu entrichtenden Erbbauzinses verpflichtet. Die Kläger errichteten auf dem Erbbaurechtsgrundstück ein Einfamilienhaus, das sie selbst nutzten (Einkünfteermittlung bis 1986 nach § 21a des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Im Streitjahr 1987 zahlten die Kläger Erbbauzinsen in Höhe von 1.798,20 DM, von denen sie in der Einkommensteuererklärung einen Teilbetrag von 1.645,35 DM als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) geltend machten. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15. Mai 1987 (BStBl I 1987, 434) ab; Erbbauzinsen, die auf die Zeit nach Beginn der erstmaligen Eigennutzung i.S. des § 10e EStG entfielen, seien nach Abs. 6 dieser Vorschrift vom Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen.