BFH - Urteil vom 24.11.1987
VII R 138/84
Normen:
AO (1977) § 131 Abs. 2 Nr. 1 ; AZO § 88 Abs. 4 S. 2; FGO §§ 102, 100 Abs. 1 S. 1, 4; ZG § 42 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 152, 289
BStBl II 1988, 364
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 24.11.1987 (VII R 138/84) - DRsp Nr. 1996/12892

BFH, Urteil vom 24.11.1987 - Aktenzeichen VII R 138/84

DRsp Nr. 1996/12892

»1. Zur Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen (hier: Widerruf der Bewilligung eines offenen Zollagers). 2. Der Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung kann den Widerruf der Bewilligung eines offenen Zollagers rechtfertigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 131 Abs. 2 Nr. 1 ; AZO § 88 Abs. 4 S. 2; FGO §§ 102, 100 Abs. 1 S. 1, 4; ZG § 42 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

I. Das Hauptzollamt -HZA- widerrief durch Verfügung vom 16. September 1982 die dem Kläger erteilten Bewilligungen zweier offener Zollager mit der Begründung, der Kläger habe keine ordnungsgemäße Buchführung. Die Bewilligungen seien wegen Fehlens der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu widerrufen. Diese Auffassung wurde von der Beschwerdebehörde geteilt. Mit der Klage wurde geltend gemacht, die Verwaltung habe verkannt, daß der Widerruf der Lagerbewilligungen allgemein in das behördliche Ermessen gestellt sei. Überdies träfen die der Widerrufsverfügung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu.