I. Das Hauptzollamt -HZA- widerrief durch Verfügung vom 16. September 1982 die dem Kläger erteilten Bewilligungen zweier offener Zollager mit der Begründung, der Kläger habe keine ordnungsgemäße Buchführung. Die Bewilligungen seien wegen Fehlens der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu widerrufen. Diese Auffassung wurde von der Beschwerdebehörde geteilt. Mit der Klage wurde geltend gemacht, die Verwaltung habe verkannt, daß der Widerruf der Lagerbewilligungen allgemein in das behördliche Ermessen gestellt sei. Überdies träfen die der Widerrufsverfügung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu.
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