BFH - Urteil vom 24.11.1989
VI R 92/88
Normen:
EStG § 3b;
Fundstellen:
BB 1990, 484
BB 1990, 683
BFHE 159, 157
BStBl II 1990, 315
NJW 1990, 1560
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.11.1989 (VI R 92/88) - DRsp Nr. 1996/13381

BFH, Urteil vom 24.11.1989 - Aktenzeichen VI R 92/88

DRsp Nr. 1996/13381

»Ein 15 %iger Zeitzuschlag, den ein angestellter Krankenhausarzt für ärztliche Bereitschaftsdienste erhält, wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend zu diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, sind die entsprechenden Zuschläge deshalb nicht steuerfrei.«

Normenkette:

EStG § 3b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr an einem Krankenhaus als Arzt angestellt. Er erhielt für den ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1982 eine Bruttovergütung von 8.780,88 DM. Hierin war ein 15 %iger Zeitzuschlag zur normalen Stundenvergütung enthalten. Nach einer Bescheinigung der Personalabteilung des Krankenhauses entfielen von der Bruttovergütung auf den Nachtdienst 4.681,04 DM und auf den Dienst an Sonn- und Feiertagen 1.974,54 DM.