I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr an einem Krankenhaus als Arzt angestellt. Er erhielt für den ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1982 eine Bruttovergütung von 8.780,88 DM. Hierin war ein 15 %iger Zeitzuschlag zur normalen Stundenvergütung enthalten. Nach einer Bescheinigung der Personalabteilung des Krankenhauses entfielen von der Bruttovergütung auf den Nachtdienst 4.681,04 DM und auf den Dienst an Sonn- und Feiertagen 1.974,54 DM.
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