BFH - Urteil vom 25.01.1995
X R 191/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 3, § 34f Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1396
BFHE 177, 65
BStBl II 1995, 586
DB 1995, 1691
DStZ 1995, 565
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.01.1995 (X R 191/93) - DRsp Nr. 1995/5533

BFH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen X R 191/93

DRsp Nr. 1995/5533

»Ein Abzugsbetrag (§ 10e Abs. 3 EStG) ist auch insoweit nicht "ausgenutzt", als sich im Abzugsjahr eine vom Steuerpflichtigen beantragte Ermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG bei der Berechnung der festzusetzenden Steuer wegen der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise ausgewirkt hat.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 3, § 34f Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Jahren 1990 und 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; zu ihrem Haushalt gehören vier 1983, 1987, 1989 und 1991 geborene Kinder.

Im Jahr 1990 erwarben die Kläger je zur Hälfte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Die Anschaffungskosten betrugen für den Grund und Boden 42 920 DM und für das Gebäude 277 385 DM.