BFH - Urteil vom 25.02.1988
IV R 32/86
Normen:
EStG (1981) § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 397
BStBl II 1988, 827
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 25.02.1988 (IV R 32/86) - DRsp Nr. 1996/13041

BFH, Urteil vom 25.02.1988 - Aktenzeichen IV R 32/86

DRsp Nr. 1996/13041

»Hat von zusammenveranlagten Ehegatten der eine positive und der andere negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen, hängt die Höhe des nach § 13 Abs. 3 EStG zu gewährenden Freibetrags von den zusammengerechneten Einkünften der Ehegatten aus Land- und Forstwirtschaft ab.«

Normenkette:

EStG (1981) § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für 1982 ein Freibetrag gemäß § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist verheiratet. Er erzielte im Streitjahr als Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er von seiner Ehefrau gepachtet hatte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 819 DM; seine Ehefrau erzielte gleichartige Einkünfte als Verpächterin in Höhe von ./. 950 DM. Im Rahmen der Zusammenveranlagung des Klägers und seiner Ehefrau zur Einkommensteuer saldierte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies ergab einen Betrag von ./. 131 DM. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (in Höhe von 44.414 DM) wurde ein Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt.