I. Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für 1982 ein Freibetrag gemäß § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist verheiratet. Er erzielte im Streitjahr als Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er von seiner Ehefrau gepachtet hatte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 819 DM; seine Ehefrau erzielte gleichartige Einkünfte als Verpächterin in Höhe von ./. 950 DM. Im Rahmen der Zusammenveranlagung des Klägers und seiner Ehefrau zur Einkommensteuer saldierte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies ergab einen Betrag von ./. 131 DM. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (in Höhe von 44.414 DM) wurde ein Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt.
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