I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 als Chefarzt der inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses X nichtselbständig tätig. Außerdem übte er in den Räumen des Krankenhauses unter Mitwirkung des dort angestellten Krankenhauspersonals eine selbständige ärztliche Tätigkeit aus. Für die Inanspruchnahme des Personals zahlte der Kläger im Streitjahr ein Entgelt in Höhe von 15.550 DM.
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