BFH - Urteil vom 25.02.1988
IV R 95/86
Normen:
EStG (1977) § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 506
BStBl II 1988, 581

BFH - Urteil vom 25.02.1988 (IV R 95/86) - DRsp Nr. 1996/12935

BFH, Urteil vom 25.02.1988 - Aktenzeichen IV R 95/86

DRsp Nr. 1996/12935

»Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen sind grundsätzlich alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen in dem nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EStG vorgeschriebenen Vordruck zu benennen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Namen der bewirteten Personen festzustellen.«

Normenkette:

EStG (1977) § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 als Chefarzt der inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses X nichtselbständig tätig. Außerdem übte er in den Räumen des Krankenhauses unter Mitwirkung des dort angestellten Krankenhauspersonals eine selbständige ärztliche Tätigkeit aus. Für die Inanspruchnahme des Personals zahlte der Kläger im Streitjahr ein Entgelt in Höhe von 15.550 DM.