BFH - Urteil vom 25.03.1988
III R 96/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 7;
Fundstellen:
BFHE 153, 119
BStBl II 1988, 655
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 25.03.1988 (III R 96/85) - DRsp Nr. 1996/12978

BFH, Urteil vom 25.03.1988 - Aktenzeichen III R 96/85

DRsp Nr. 1996/12978

»1. Die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EStG zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen Angaben müssen auf dem amtlichen Vordruck zeitnah eingetragen werden. Das Ausfüllen des Vordrucks erst nach Ablauf des Geschäftsjahres genügt jedenfalls nicht. 2. Nutzt ein Unternehmer seinen zum Betriebsvermögen gehörenden PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte, so bleiben für die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben Sonderabschreibungen - hier nach § 14 BerlinFG - außer Betracht. Im übrigen ist der anteilige Absetzungsbetrag jedoch nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie der ergebniswirksame Teil der AfA; es gelten insbesondere dieselbe Bemessungsgrundlage und dieselbe Nutzungsdauer.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 7;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Inhaber eines gewerblichen Betriebs.