I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein marokkanischer Gastarbeiter, ist seit dem Jahre 1962 mit seiner ersten Frau verheiratet und hat mit ihr drei Kinder. Er ist seit Oktober 1969 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Im Jahre 1977 heiratete er nach marokkanischem Recht seine zweite Frau, die ebenfalls Marokkanerin ist.
Diese reiste am 13. April 1979 zum inländischen Beschäftigungsort des Klägers, wo sie mit ihm und den beiden aus der zweiten Ehe stammenden Kindern lebt. Der Kläger beantragte im Rahmen des Lohnsteuer- Jahresausgleichs 1983 Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Das wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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