BFH - Urteil vom 25.03.1988
VI R 142/87
Normen:
EStG (1982) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 537
BStBl II 1988, 584
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.03.1988 (VI R 142/87) - DRsp Nr. 1996/12944

BFH, Urteil vom 25.03.1988 - Aktenzeichen VI R 142/87

DRsp Nr. 1996/12944

»Hat ein in der Bundesrepublik tätiger Marokkaner nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen gültige Ehen geschlossen und lebt er mit der zweiten Ehefrau und den Kindern aus dieser Ehe in einem den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildenden Hausstand am Beschäftigungsort in der Bundesrepublik, so ist auch dann keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG gegeben, wenn er den Hausstand mit seiner ersten Ehefrau in Marokko weiterhin unterhält.«

Normenkette:

EStG (1982) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein marokkanischer Gastarbeiter, ist seit dem Jahre 1962 mit seiner ersten Frau verheiratet und hat mit ihr drei Kinder. Er ist seit Oktober 1969 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Im Jahre 1977 heiratete er nach marokkanischem Recht seine zweite Frau, die ebenfalls Marokkanerin ist.

Diese reiste am 13. April 1979 zum inländischen Beschäftigungsort des Klägers, wo sie mit ihm und den beiden aus der zweiten Ehe stammenden Kindern lebt. Der Kläger beantragte im Rahmen des Lohnsteuer- Jahresausgleichs 1983 Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Das wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.