BFH - Urteil vom 25.03.1988
VI R 207/84
Normen:
EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 337
BStBl II 1988, 706
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.03.1988 (VI R 207/84) - DRsp Nr. 1996/13029

BFH, Urteil vom 25.03.1988 - Aktenzeichen VI R 207/84

DRsp Nr. 1996/13029

»Unfallkosten sind nicht beruflich veranlaßt, wenn eine Arbeitnehmerin ihre nicht weit entfernt wohnende Freundin besucht, bei ihr nächtigt, von dort aus am nächsten Morgen zur Arbeitsstätte fährt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht.«

Normenkette:

EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wohnt in A und arbeitet in der 12 km entfernten Stadt B. Sie besuchte am Sonntag, den 24. April 1983, eine Bekannte in C, bei der sie auch übernachtete. Am nächsten Morgen fuhr sie mit dem PKW ihres Freundes von der Wohnung ihrer Freundin in C die 2 km lange Strecke nach B zu ihrer Arbeitsstätte. Unterwegs übersah sie ein Vorfahrtsschild und stieß mit einem LKW zusammen. Zur Abgeltung des Unfallschadens zahlte sie an den Freund als Eigentümer des PKW 4.000 DM Kfz-Kosten und an Anwaltskosten 569,15 DM.

Den Gesamtbetrag von 4.569,15 DM machte die Klägerin beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1983 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ diese Kosten nicht zum Abzug zu.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u.a. aus: