BFH - Urteil vom 25.03.1988
VI R 32/85
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 533
BStBl II 1988, 582
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 25.03.1988 (VI R 32/85) - DRsp Nr. 1996/12943

BFH, Urteil vom 25.03.1988 - Aktenzeichen VI R 32/85

DRsp Nr. 1996/12943

»1. Eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nicht mehr gegeben, wenn zwar die Ehefrau und gemeinsame Kinder in der Wohnung am bisherigen Wohnort verbleiben, der Steuerpflichtige aber am Beschäftigungsort auf Dauer mit einer anderen Frau und einem gemeinsamen Kind in einem eigenen Hausstand lebt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Familienhausstand am bisherigen Wohnort weiterführt, der Hausstand mit den vorgenannten Personen am Beschäftigungsort aber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und in Berlin (West) tätig. Seine Ehefrau lebt mit drei gemeinsamen Kindern in der Türkei.

Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.