I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und in Berlin (West) tätig. Seine Ehefrau lebt mit drei gemeinsamen Kindern in der Türkei.
Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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