BFH - Urteil vom 25.04.1990
I R 136/85
Normen:
AO § 213 Abs. 1 ; AO (1977) § 157 Abs. 2 ; EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1740
BFHE 160, 529
BStBl II 1990, 905
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.04.1990 (I R 136/85) - DRsp Nr. 1996/13598

BFH, Urteil vom 25.04.1990 - Aktenzeichen I R 136/85

DRsp Nr. 1996/13598

»Die Änderung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, ist auch dann nicht möglich, wenn die Bilanz einen Verlust aufweist.«

Normenkette:

AO § 213 Abs. 1 ; AO (1977) § 157 Abs. 2 ; EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Firma FWB bestand ein Organschaftsverhältnis. Danach war die Firma FWB als Organ durch einen Ergebnisabführungsvertrag mit der Klägerin als Organträgerin verbunden. Die Klägerin war am Stammkapital der Firma FWB mit 95 v.H. beteiligt. Die restlichen Anteile wurden von Minderheitsgesellschaftern gehalten. Nach einer im Kalenderjahr 1977 für die Jahre 1971 bis 1975 durchgeführten Außenprüfung hat die Klägerin gegen den berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 1974 sowie gegen den erstmals ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1975 Einspruch eingelegt und beantragt, die Bilanz ihres Organs FWB zum 31. Dezember 1970 durch Bildung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 313.500 DM zu ändern und unter unveränderter Fortführung zum 31. Dezember 1971 diese Rücklage zum 31. Dezember 1972 gewinnerhöhend aufzulösen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA- ) lehnte in der Einspruchsentscheidung den Antrag der Klägerin ab.