BFH - Urteil vom 25.04.1990
I R 70/88
Normen:
EStG § 34c Abs. 1, 2; HGB (n.F.) § 243 Abs. 2, §§ 246, 275; KStG (1977) § 10 Nr. 2, § 26 Abs. 1, 6 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 2014
BFHE 161, 353
BStBl II 1990, 1086
GmbHR 1991, 174
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 25.04.1990 (I R 70/88) - DRsp Nr. 1996/10784

BFH, Urteil vom 25.04.1990 - Aktenzeichen I R 70/88

DRsp Nr. 1996/10784

»Zur Behandlung ausländischer Steuern bei der inländischen Gewinnermittlung 1. Übernimmt der ausländische Auftraggeber für eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft deren ausländische Quellensteuer, so ist die Übernahme als Teil des Leistungsentgeltes zu behandeln, das die Betriebseinnahmen erhöht. 2. Die ausländische Quellensteuer kann wegen § 10 Nr. 2 KStG 1977 von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 1, 2; HGB (n.F.) § 243 Abs. 2, §§ 246, 275; KStG (1977) § 10 Nr. 2, § 26 Abs. 1, 6 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische GmbH, die in der Zeit zwischen 1977 und 1979 die Montage in Nigeria, Madagaskar und Venezuela betrieb. Sie war in den genannten Staaten mit den dort aus Montageleistungen erzielten Einkünften steuerpflichtig. Die Steuer wurde durch die Erhebung einer Quellensteuer auf die Einnahmen abgegolten. Insgesamt wurden für 1978 Quellensteuern in Höhe von 80.248,42 DM und für 1979 solche in Höhe von 125.683,31 DM erhoben. Die Klägerin erhielt die Beträge von ihren ausländischen Auftraggebern wieder erstattet.