BFH - Urteil vom 25.04.1990
X R 111/89
Normen:
EStG i.d.F. des WohneigFG § 34 f. Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1968
BB 1990, 2464
BFHE 161, 50
BStBl II 1990, 50
BStBl II 1990, 963
NJW 1990, 3295
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.04.1990 (X R 111/89) - DRsp Nr. 1996/10726

BFH, Urteil vom 25.04.1990 - Aktenzeichen X R 111/89

DRsp Nr. 1996/10726

»Auch Baukindergeld gemäß § 34 f. Abs. 1 EStG i.d.F. des WohneigFG vom 15. Mai 1986 kann nur für Bauobjekte gewahrt werden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die aufgrund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder bei denen mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden ist.«

Normenkette:

EStG i.d.F. des WohneigFG § 34 f. Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei 1985 und 1986 geborene Kinder.

1980 begannen die Kläger -aufgrund einer im selben Jahr erteilten Baugenehmigung- mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, das 1982 bezugsfertig wurde. Seit 1982 machten sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

In der Einkommensteuererklärung 1987 beantragten die Kläger das sog. Baukindergeld nach § 34f Abs. 1 EStG in Höhe von 600 DM für das zweite Kind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte das Baukindergeld nicht, weil § 34f Abs. 1 EStG nur für Bauherren gelte, die den Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt oder mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen hätten. Der Einspruch war erfolglos.