I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei 1985 und 1986 geborene Kinder.
1980 begannen die Kläger -aufgrund einer im selben Jahr erteilten Baugenehmigung- mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, das 1982 bezugsfertig wurde. Seit 1982 machten sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
In der Einkommensteuererklärung 1987 beantragten die Kläger das sog. Baukindergeld nach § 34f Abs. 1 EStG in Höhe von 600 DM für das zweite Kind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte das Baukindergeld nicht, weil § 34f Abs. 1 EStG nur für Bauherren gelte, die den Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt oder mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen hätten. Der Einspruch war erfolglos.
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