BFH - Urteil vom 25.04.1990
X R 44/86
Normen:
BerlinFG § 17 Abs. 6; EStG § 2 Abs. 5, 6, § 32a Abs. 1, 5; ErfVO § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BFHE 161, 243
BStBl II 1990, 739
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 25.04.1990 (X R 44/86) - DRsp Nr. 1996/10771

BFH, Urteil vom 25.04.1990 - Aktenzeichen X R 44/86

DRsp Nr. 1996/10771

»Die Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 6 BerlinFG war nach der tariflichen Einkommensteuer abzüglich der Steuerermäßigung für freie Erfinder (§ 4 Nr. 3 ErfVO) zu berechnen.«

Normenkette:

BerlinFG § 17 Abs. 6; EStG § 2 Abs. 5, 6, § 32a Abs. 1, 5; ErfVO § 4 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr 1982 u.a. Einkünfte aus freier Erfindertätigkeit. Er hat in diesem Jahr ein Berlin-Darlehen in Höhe von 200.000 DM gewährt und dafür Steuerermäßigung beantragt. Bei der Veranlagung berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Steuerermäßigung gemäß § 4 Nr. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 -ErfVO-- (BGBl I 1951, 387) vor Errechnung der Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Dies hatte zur Folge, daß die Ermäßigung nach § 17 BerlinFG auf die Hälfte der Einkommensteuer nach Abzug der Erfinderermäßigung begrenzt wurde. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, § 17 Abs. 6 BerlinFG begrenze die Steuerermäßigung am Maßstab der tariflichen, d.h. der ohne Berücksichtigung außertariflicher Vergünstigungen ermittelten Einkommensteuer.