I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr 1982 u.a. Einkünfte aus freier Erfindertätigkeit. Er hat in diesem Jahr ein Berlin-Darlehen in Höhe von 200.000 DM gewährt und dafür Steuerermäßigung beantragt. Bei der Veranlagung berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Steuerermäßigung gemäß § 4 Nr. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 -ErfVO-- (BGBl I 1951, 387) vor Errechnung der Steuerermäßigung nach §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|