BFH - Urteil vom 25.04.1991
IV R 111/90
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 44, 46 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2207
BFHE 165, 189
BStBl II 1992, 283
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 25.04.1991 (IV R 111/90) - DRsp Nr. 1996/11139

BFH, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen IV R 111/90

DRsp Nr. 1996/11139

»Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücke erwirbt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, ist nicht als gewerblicher Grundstückshändler tätig, und zwar auch dann nicht, wenn an der Gesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die auch Gesellschafter anderer Personengesellschaften sind, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen und/ oder die selbst Grundstücke an- und verkaufen (Anschluß an BFH-Urteile vom 22.3.1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBI II 1990, 637, und vom 20.11. 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBI II 1991, 345).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 44, 46 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) teilten im Jahre 1981 ein ihnen seit 1976 zu jeweils 1/3 und seit 1978 allein im hälftigen Miteigentum gehörendes Zweifamilienhaus in Eigentumswohnungen auf, von denen sie eine Wohnung im Jahre 1981, die andere im Jahre 1982 veräußerten. Auf demselben Grundstück hatten die Kläger 1979 ein Einfamilienhaus errichtet, welches sie 1980 veräußerten.