BFH - Urteil vom 25.05.1984
III R 103/81
Normen:
BewG (1965) § 95 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 289
BStBl II 1984, 617
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.05.1984 (III R 103/81) - DRsp Nr. 1996/11994

BFH, Urteil vom 25.05.1984 - Aktenzeichen III R 103/81

DRsp Nr. 1996/11994

»Vom Mieter auf fremdem Grundstück vorgenommene Einbauten und Umbauten können als immaterielles Wirtschaftsgut (verbesserte Gebrauchsvorteile) bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens zu erfassen sein.«

Normenkette:

BewG (1965) § 95 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der ... GmbH & Co. KG (künftig KG). Die KG mietete ab 1969 Büroräume und Teile einer angrenzenden Fabrikhalle im Gebäude A-Straße in B. Das Mietverhältnis ist bis zum 31. März 1991 befristet und kann verlängert werden. Ab 1970 baute die KG die angemieteten Teile der Fabrikhalle zu Laboratorien und weiteren Büroräumen aus. Unter anderem wurden Wände eingezogen, vorhandene Fenster verändert und zusätzliche eingebaut sowie Sanitär- und Laborinstallationen eingerichtet. Es entstand ein Bauaufwand von ca. 1,7 Mill. DM. In den endgültigen Bescheiden über die Einheitswerte des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1972 bis 1975 erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einbauten und Umbauten als immaterielle Wirtschaftsgüter. Das FA ging dabei von dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1970 III R 119/67 (BFHE 100, 122, BStBl II 1970, 842) aus.