BFH - Urteil vom 25.05.1984
III R 30/79
Normen:
BewG (1965) § 95 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 297
BStBl II 1984, 616
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.05.1984 (III R 30/79) - DRsp Nr. 1996/11995

BFH, Urteil vom 25.05.1984 - Aktenzeichen III R 30/79

DRsp Nr. 1996/11995

»Ein von einem Bleichereibetrieb geleisteter Kanalanschlußkostenbeitrag ist als immaterielles Wirtschaftsgut im gewerblichen Betriebsvermögen zu erfassen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 95 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der inzwischen verstorbene Steuerpflichtige war Inhaber eines Bleichereibetriebes, der von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) als Rechtsnachfolger fortgeführt wird. Streitig ist, ob ein vom Steuerpflichtigen im Jahre 1967 für den Anschluß des Bleichereibetriebs an die gemeindliche Kläranlage gezahlter Betrag von 106.000 DM bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1968 als immaterielles Wirtschaftsgut "Einleitungsrecht" zu erfassen ist.