BFH - Urteil vom 25.05.1984
VI R 223/80
Normen:
EStG (1975) ff. § 40a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 54
BStBl II 1984, 569
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.05.1984 (VI R 223/80) - DRsp Nr. 1996/11933

BFH, Urteil vom 25.05.1984 - Aktenzeichen VI R 223/80

DRsp Nr. 1996/11933

»Macht ein Arbeitgeber von der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG in der irrigen Auffassung Gebrauch, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, so tritt hierdurch nicht auch eine Bindung für das Pauschalierungsverfahren nach § 40a Abs. 1 EStG ein. Der Arbeitgeber muß sich eindeutig erklären, ob in der von ihm vorgenommenen Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG zugleich auch die Bereitschaft liegt, Schuldner einer pauschalen Lohnsteuer nach §40a Abs. 1 EStG zu sein, falls die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht erfüllt sind.«

Normenkette:

EStG (1975) ff. § 40a Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er beschäftigte in den Jahren 1975 bis 1978 Aushilfskräfte. Von diesen ließ er sich keine Lohnsteuerkarten vorlegen. Er führte vereinfachte Aufzeichnungen i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 7 Satz 4 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung 1975 (LStDV). Im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren meldete er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz gemäß § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 v.H. der gezahlten Löhne an.