I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er beschäftigte in den Jahren 1975 bis 1978 Aushilfskräfte. Von diesen ließ er sich keine Lohnsteuerkarten vorlegen. Er führte vereinfachte Aufzeichnungen i.S. des §
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