BFH - Urteil vom 25.05.1988
I R 10/84
Normen:
EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 381
BStBl II 1988, 720
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.05.1988 (I R 10/84) - DRsp Nr. 1996/13038

BFH, Urteil vom 25.05.1988 - Aktenzeichen I R 10/84

DRsp Nr. 1996/13038

»1. Vertraglich angerechnete Vordienstzeiten bleiben bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung außer Betracht (Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 41 Abs. 11 EStR). 2. Dies gilt auch, wenn die Vordienstzeit auf ein Unternehmen entfällt, das demselben Konzern wie das Unternehmen angehört, das die Rückstellung für die Pensionszusage bildet.«

Normenkette:

EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zusammen mit der Y-Gesellschaft Leitunternehmen der Y-Firmengruppe. Zweck der Klägerin sind Großhandels- und Vermittlungsgeschäfte, Bearbeitung und Vertrieb aller ...-Waren, Aus-und Fortbildung sowie Großhandels- und Einzelhandelsbetreuung. Die Klägerin gewährt eine betriebliche Altersversorgung, deren Leistungen sie selbst erbringt. Sie beschäftigte in den Streitjahren auch Arbeitnehmer, die ihre Dienstzeit zum Teil in anderen Unternehmen der Y-Firmengruppe abgeleistet hatten. Bei der Erteilung der Pensionszusagen, die als Einzelzusagen gewährt wurden, hatte die Klägerin die Vordienstzeiten dieser Mitarbeiter vertraglich anerkannt.