BFH - Urteil vom 25.06.1985
VII R 195/82
Normen:
AO (1977) § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 2
BStBl II 1985, 572
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 25.06.1985 (VII R 195/82) - DRsp Nr. 1996/10060

BFH, Urteil vom 25.06.1985 - Aktenzeichen VII R 195/82

DRsp Nr. 1996/10060

»Hat ein Arbeitnehmer einem Kreditinstitut seine Lohnsteuer-Erstattungsansprüche abgetreten, in der Abtretungsanzeige an das FA auf amtlichen Vordruck (BStBl I 1975, 1070) jedoch nur den Anspruch aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich angekreuzt, so wirkt die Anzeige auch für den entsprechenden Anspruch aus überzahlter Einkommensteuer, wenn anstelle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, gewährte den Eheleuten O ein Darlehen, das sich einschließlich Zinsen und Kosten auf insgesamt 880,59 DM belief. Zur Sicherung ließ sie sich im Darlehensvertrag den Anspruch der Eheleute auf Erstattung zuviel bezahlter Lohn-, Kirchen- und Einkommensteuer 1978 abtreten. Die Abtretung zeigte sie dem FA auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck an. Nach der Abtretungsanzeige sollte der Anspruch auf Steuererstattung aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 in voller Höhe abgetreten sein.