BFH - Urteil vom 25.07.1989
VII R 54/86
Normen:
AO (1977) §§ 71, 191 ; MinöStDV (a.F.) § 23 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 467
BStBl II 1990, 284
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 25.07.1989 (VII R 54/86) - DRsp Nr. 1996/10567

BFH, Urteil vom 25.07.1989 - Aktenzeichen VII R 54/86

DRsp Nr. 1996/10567

»Bei der Ermessensentscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für Mineralölsteuer, die durch zweckwidrige Verwendung unbedingt geworden sein soll, ist auch im Falle der Steuerhinterziehung die Möglichkeit eines Erlasses der Mineralölsteuerschuld aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen, wenn feststeht, daß das Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verbraucht worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 71, 191 ; MinöStDV (a.F.) § 23 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für Mineralölsteuer in Höhe von 115.668,30 DM mit der Begründung als Haftenden in Anspruch, er habe in der Zeit von Ende 1976 bis zum 21. Mai 1982 steuerbegünstigtes Heizöl aus verschiedenen Verteilerverkehren illegal an sich gebracht und der Steueraufsicht entzogen. Dadurch habe er -gemeinsam mit W- eine Abgabenhinterziehung begangen. Der Einspruch führte zur Änderung des Steuerhaftungsbescheids, indem die Haftungsforderung auf 103.123,40 DM herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach Klageerhebung setzte das HZA die Haftungsforderung -durch Änderungsbescheid- erneut herab, und zwar auf 98.368,90 DM. Der Kläger machte den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens.