BFH - Urteil vom 25.07.1991
XI R 2/86
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 68, 123 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2436
BFHE 165, 324
BStBl II 1992, 37
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.07.1991 (XI R 2/86) - DRsp Nr. 1996/11169

BFH, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen XI R 2/86

DRsp Nr. 1996/11169

»Die Erklärung, einen geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, unterliegt nicht dem Vertretungszwang.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 68, 123 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch notariellen Vertrag vom 28. November 1983 erwarben sie von den Eltern des Klägers das Einfamilienhaus in X je zur Hälfte. Das Haus wurde von den Eltern bewohnt. Der vereinbarte Kaufpreis von ... DM sollte wie folgt bezahlt werden: - Übernahme von Belastungen, die in Höhe von ... DM valutierten, - Tilgung des Restkaufpreises in monatlichen Raten von 660 DM, zahlbar jeweils monatlich im voraus bis zum 5.Werktag eines jeden Monats, erstmals für den Monat Dezember 1983, bis zur vollständigen Tilgung.

Nach Belehrung durch den Notar verzichteten die Beteiligten auf eine Sicherung dieser zinslosen Restkaufpreisschuld. Zeitgleich mit dem notariellen Kaufvertrag schloß der Kläger mit den Eltern einen Mietvertrag über das Einfamilienhaus; nach diesem Vertrag hatten die Eltern als bisherige Eigentümer und nunmehrige Mieter monatlich einen Betrag von 660 DM als Miete zu entrichten. Ab Dezember 1983 verrechneten die Beteiligten die Miete monatlich mit der Tilgungsrate für den Restkaufpreis.