BFH - Urteil vom 25.07.1995 (IX R 38/93) - DRsp Nr. 1995/10290
BFH, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen IX R 38/93
DRsp Nr. 1995/10290
»Aussetzungszinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betrifft, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehört.«