BFH - Urteil vom 25.07.1995
VIII R 38/93
Normen:
EStG § 6a, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 331
BStBl II 1996, 153
DB 1995, 2247
DStZ 1996, 45
GmbHR 1995, 911
NJW 1996, 78
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 25.07.1995 (VIII R 38/93) - DRsp Nr. 1995/10285

BFH, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen VIII R 38/93

DRsp Nr. 1995/10285

»In der Steuerbilanz einer Familienpersonengesellschaft kann keine Rückstellung wegen einer Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten gebildet werden, wenn nach dem Arbeitsvertrag außer der Pension kein Arbeitslohn zu zahlen ist.«

Normenkette:

EStG § 6a, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten sind E, die auch Alleingesellschafterin der GmbH ist, und S, der Sohn des Ehemanns der E. Der Ehemann ist seit vielen Jahren angestellter Mitarbeiter (ab 1976 Prokurist) der KG.

Der Ehemann (R) bezog bis zum Jahre 1975 ein Bruttogehalt von monatlich 5 000 DM. Am 10. Januar 1975 sagte ihm die KG zu, ihm anstelle dieses Gehalts aus eigenen Mitteln bei Invalidität eine Rente und ab dem 60.Lebensjahr ein Ruhegehalt zu zahlen. Die Zusage konnte geändert bzw. aufgehoben werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert oder die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Firma gemacht werden, sich so wesentlich ändert, daß der Klägerin die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. R war im Zeitpunkt der Versorgungszusage 43 Jahre alt.