BFH - Urteil vom 25.08.1989
III R 125/84
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ; EStG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 289
BStBl II 1990, 82
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 25.08.1989 (III R 125/84) - DRsp Nr. 1996/10659

BFH, Urteil vom 25.08.1989 - Aktenzeichen III R 125/84

DRsp Nr. 1996/10659

»1. Eine auf einem Grundstück installierte Regenwasser-Hebeleitung ist nicht Gebäudebestandteil; Aufwendungen zu ihrer Errichtung sind daher nicht als nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 BerlinFG zulagefähig. 2. Euro-Flachpaletten sind als geringwertige Wirtschaftsgüter von einer Investitionszulage gemäß 19 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG ausgeschlossen.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ; EStG § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt in Berlin eine Fabrik. Im Streitjahr 1981 errichtete sie auf ihrem Grundstück eine "Regenwasser-Hebeleitung"; außerdem erwarb sie 155 Euro-Flachpaletten. Die Regenwasser-Hebeleitung war erforderlich geworden, nachdem das Bezirksamt die Klägerin im Jahre 1980 aufgefordert hatte, zu verhindern, daß Wasser aus ihrem Regenwasser-Sammelbecken durch Versickern und Überschwemmungen auf das benachbarte Kleingartengelände gelange. Bis dahin wurde das gesamte auf das Grundstück der Klägerin niedergehende Regenwasser in dieses Sammelbecken geleitet, um dort allmählich zu versickern.