I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt in Berlin eine Fabrik. Im Streitjahr 1981 errichtete sie auf ihrem Grundstück eine "Regenwasser-Hebeleitung"; außerdem erwarb sie 155 Euro-Flachpaletten. Die Regenwasser-Hebeleitung war erforderlich geworden, nachdem das Bezirksamt die Klägerin im Jahre 1980 aufgefordert hatte, zu verhindern, daß Wasser aus ihrem Regenwasser-Sammelbecken durch Versickern und Überschwemmungen auf das benachbarte Kleingartengelände gelange. Bis dahin wurde das gesamte auf das Grundstück der Klägerin niedergehende Regenwasser in dieses Sammelbecken geleitet, um dort allmählich zu versickern.
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