I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, beschränkt sich auf die Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grundbesitzes. In den Jahren 1978 und 1979 errichtete sie ein Heizkraftwerk, das sie jedoch nicht selbst betreibt, sondern das sie vermietet hat. Für die Herstellung dieses Kraftwerks beantragte die Klägerin Investitionszulagen nach §
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