BFH - Urteil vom 25.10.1985
III R 79/82
Normen:
InvZulG § 4a;
Fundstellen:
BFHE 145, 479
BStBl II 1986, 150
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.10.1985 (III R 79/82) - DRsp Nr. 1996/10307

BFH, Urteil vom 25.10.1985 - Aktenzeichen III R 79/82

DRsp Nr. 1996/10307

»Die Investitionszulage für Investitionsvorhaben im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung setzt voraus, daß die in § 4 a InvZulG aufgeführten Anlagen vom Investor mindestens drei Jahre lang selbst betrieben werden.«

Normenkette:

InvZulG § 4a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, beschränkt sich auf die Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grundbesitzes. In den Jahren 1978 und 1979 errichtete sie ein Heizkraftwerk, das sie jedoch nicht selbst betreibt, sondern das sie vermietet hat. Für die Herstellung dieses Kraftwerks beantragte die Klägerin Investitionszulagen nach § 4a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) von insgesamt ... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Anträge mit Bescheid vom 1. September 1980 im Hinblick auf die vorgenommene Vermietung ab. Einspruch und Klage waren ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 583 veröffentlicht.