I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Kurklinik. Sie stellt ihren Arbeitnehmern in der Nähe der Klinik Dienstwohnungen zur Verfügung. Die Arbeitnehmer zahlen Mieten in einer Höhe, wie sie von der Oberfinanzdirektion (OFD) gemäß §
Das FA nahm die Klägerin wegen der auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich berechneten und der als ortsüblich angesehenen Miete entfallenden Lohnsteuer durch Haftungsbescheid vom 18. Februar 1980 in Anspruch.
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