BFH - Urteil vom 25.10.1985
VI R 130/82
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3 § 38 Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 569
BStBl II 1986, 98
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 25.10.1985 (VI R 130/82) - DRsp Nr. 1996/10198

BFH, Urteil vom 25.10.1985 - Aktenzeichen VI R 130/82

DRsp Nr. 1996/10198

»Führt ein Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug entsprechend der von einer OFD in einer Verfügung geäußerten Auffassung durch, so ist seine Inanspruchnahme als Haftender in der Regel unabhängig davon ermessensfehlerhaft, ob er die Verfügung gekannt hat oder nicht.«

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3 § 38 Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Kurklinik. Sie stellt ihren Arbeitnehmern in der Nähe der Klinik Dienstwohnungen zur Verfügung. Die Arbeitnehmer zahlen Mieten in einer Höhe, wie sie von der Oberfinanzdirektion (OFD) gemäß § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Bundesdienstwohnungen vom 16. Februar 1970 -DWV- (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1970, 130 ff.) festgesetzt worden sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte nach einer Lohnsteuer- Außenprüfung demgegenüber den üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts für die Wohnungen mit höheren Beträgen an.

Das FA nahm die Klägerin wegen der auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich berechneten und der als ortsüblich angesehenen Miete entfallenden Lohnsteuer durch Haftungsbescheid vom 18. Februar 1980 in Anspruch.