BFH - Urteil vom 25.10.1985
VI R 15/81
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG §§ 9 12 ; LStR (1975) Abschn. 25 Abs. 6, 8;
Fundstellen:
BFHE 145, 181
BStBl II 1986, 200
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 25.10.1985 (VI R 15/81) - DRsp Nr. 1996/10244

BFH, Urteil vom 25.10.1985 - Aktenzeichen VI R 15/81

DRsp Nr. 1996/10244

»1. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und die Kilometerpauschalen der LStR bei Dienstreisen sind grundsätzlich auch von den FG zu beachten. 2. Zu den Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. 3. Zur Schätzung beruflich veranlagter Telefonkosten.«

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG §§ 9 12 ; LStR (1975) Abschn. 25 Abs. 6, 8;

Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Bezirksleiter angestellt. Er wohnte im Streitjahr in A. Zu seinen Aufgaben gehörte die Betreuung der Sammelbesteller in den Kreisen B und C mit ... und den Inseln. Über die mit dem eigenen PKW durchgeführten Dienstreisen berichtete er auf den dafür bestimmten Vordrucken ("Tätigkeitsbericht") an seinen Arbeitgeber. Nach den 53 Tätigkeitsberichten, in denen auch Angaben über die mit den Pauschbeträgen des Abschn.25 Abs. 6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1975 übereinstimmenden Verpflegungspauschbeträge zu machen waren, führte der Kläger im Streitjahr an 227 Tagen Dienstreisen durch, die sich wie folgt aufgliederten:

2 Tage mehr als 5, aber nicht mehr als 7 Stunden

22 Tage mehr als 7, aber nicht mehr als 10 Stunden

96 Tage mehr als 10, aber nicht mehr als 12 Stunden

107 Tage über 12 Stunden.