BFH - Urteil vom 25.10.1988
VIII R 339/82
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 540
BStBl II 1989, 539
DB 1989, 26
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 25.10.1988 (VIII R 339/82) - DRsp Nr. 1996/13204

BFH, Urteil vom 25.10.1988 - Aktenzeichen VIII R 339/82

DRsp Nr. 1996/13204

»Ein Gebäude, das nicht für die besonderen Zwecke eines Betriebsunternehmens hergerichtet ist, kann grundsätzlich nicht als wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung angesehen werden. Das gleiche gilt für Lizenzen, die ein nichtpatentfähiges Verfahren betreffen, das auch von anderen Unternehmen ohne besondere Erlaubnis angewendet wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter- Geschäftsführer der U-GmbH. Seine Beteiligung beträgt 95 v.H. Er hat der GmbH ein bebautes Grundstück und eine Lizenz entgeltlich zur Nutzung überlassen. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein ehemaliges Schulgebäude, das für die Zwecke der GmbH nicht besonders hergerichtet worden ist. Der Kläger behandelte die Nutzungsentgelte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm nach einer Betriebsprüfung Betriebsaufspaltung an. Er behandelte demzufolge die Nutzungsentgelte als Einnahmen aus Gewerbebetrieb und erließ für die Jahre 1972 bis 1974 (Streitjahre) entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide.

Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.