I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1982 eine Spende an die Freie Wählervereinigung X in Höhe von 300 DM als Sonderausgabe geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ den Aufwand unter Berufung auf den Wortlaut des § 10b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 6. Dezember 1981 - EStG 1981- (BGBl I 1981, 1249, BStBl I 1981, 666) nicht zum Abzug zu. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 189 veröffentlicht ist, abgewiesen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger, sie seien durch die Regelung des § 10b Abs. 2 EStG 1981 (Spenden nur an politische Parteien, nicht an kommunale Wählergemeinschaften) in ihrem Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung verletzt.
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