BFH - Urteil vom 25.10.1995
I R 104/94
Normen:
EStG (1986) § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 S. 3, § 52 Abs. 6a ; EStG (1987) § 52 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1996, 842
BFHE 179, 265
DB 1996, 914
DStR 1996, 617
DStZ 1996, 339
NJW-RR 1996, 933
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.10.1995 (I R 104/94) - DRsp Nr. 1996/19524

BFH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen I R 104/94

DRsp Nr. 1996/19524

»Ein Geschäfts- oder Firmenwert, den ein Einzelunternehmer in einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 31. Dezember 1986 beginnt, verdeckt in eine von ihm bar gegründete GmbH eingelegt hat, ist erstmals von dem Wirtschaftsjahr an, das nach dem 31. Dezember 1986 an beginnt, planmäßig auf 15 Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung ist grundsätzlich unabhängig davon, daß der sog. Altgeschäfts- oder -firmenwert zuvor von dem Einzelunternehmer nicht versteuert worden ist und daß die GmbH ihn ursprünglich nicht aktiviert hat.«

Normenkette:

EStG (1986) § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 S. 3, § 52 Abs. 6a ; EStG (1987) § 52 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Tief- und Straßenbau, den Wasserleitungs- und Drainagebau, die Kabelverlegung, den Handel mit Baustoffen sowie die Herstellung von Betonwaren. Ihre Anteilseigner sind der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer X mit 98 v.H. und dessen Ehefrau Y mit 2 v.H. Mit Vertrag vom 31. Dezember 1985 hat sie ihr gesamtes Anlagevermögen einschließlich des Firmenwertes mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an die neu errichtete X-GmbH verpachtet, die den Geschäftsbetrieb seitdem fortführt.