I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren in K unter der Adresse X-Straße 2 eine Galerie. Er wurde bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) als beschränkt Steuerpflichtiger geführt.
Vor dem Hintergrund einer bei dem Kläger seit 1982 laufenden Steuerfahndungsprüfung wandte sich das FA am 9. April 1984 mit der Bitte um Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers. Diese teilten mit Schreiben vom 17. April 1984 mit, daß sie das Mandat niedergelegt hätten und der Kläger sich ihres Wissens an unbekanntem Ort im Ausland aufhalte.
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