BFH - Urteil vom 25.10.1995
I R 16/95
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 ; VwZG § 9, § 14, § 15 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1544
BB 1996, 946
BFHE 179, 202
BStBl II 1996, 301
DB 1996, 1067
DStR 1996, 826
DStZ 1996, 413
NJW 1996, 1920
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.10.1995 (I R 16/95) - DRsp Nr. 1996/19907

BFH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen I R 16/95

DRsp Nr. 1996/19907

»1. Die öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden muß den Mindestanforderungen genügen, die auch an die allgemeinen Formen der Zustellung von Steuerbescheiden zu stellen sind. 2. Das in § 14 Abs. 4 VwZG genannte Zustellungszeugnis muß nicht nur angeben, an wen und in welcher Form zugestellt wurde. Es muß auch den Nämlichkeitsnachweis erbringen, d.h. die zugestellte Sendung konkretisieren. 3. Aus dem Zustellungszeugnis muß sich der öffentlich zugestellte Steuerbescheid in einer Weise ergeben, daß keine Zweifel an seiner Nämlichkeit bestehen. Vernünftigerweise gehört dazu die Angabe des Datums des Bescheides.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 ; VwZG § 9, § 14, § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren in K unter der Adresse X-Straße 2 eine Galerie. Er wurde bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) als beschränkt Steuerpflichtiger geführt.

Vor dem Hintergrund einer bei dem Kläger seit 1982 laufenden Steuerfahndungsprüfung wandte sich das FA am 9. April 1984 mit der Bitte um Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers. Diese teilten mit Schreiben vom 17. April 1984 mit, daß sie das Mandat niedergelegt hätten und der Kläger sich ihres Wissens an unbekanntem Ort im Ausland aufhalte.