BFH - Urteil vom 25.11.1987
I R 126/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, §§ 10b, 12 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 2, 3; KStDV (1955) § 26; KStDV (1968) §§ 1, 5 Abs. 1, § 16; KStG (1934) §§ 11, 12; KStG (1968/1975) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1, § 11 Nr. 5; KStG (1977/1981) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Nr. 3; MilRegG Nr. 64 Art. 2 Nr. 4; PartG §§ 2, 24 Abs. 2 Nr. 4, § 25;
Fundstellen:
BFHE 151, 544
BStBl II 1988, 544
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.11.1987 (I R 126/85) - DRsp Nr. 1996/12819

BFH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen I R 126/85

DRsp Nr. 1996/12819

»1. Der Senat läßt offen, ob steuerrechtlich Körperschaften i. S. des § 16 KStDV (1968) und des § 8 Abs. 2 KStG (1977/1981) ausschließlich eine betriebliche Sphäre oder auch eine außerbetriebliche Sphäre haben. 2. Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Zur Abgrenzung solcher Spenden von (sonstigen) Betriebsausgaben hält der Senat für Spenden eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation für entscheidend. Eine solche Motivation liegt für Spenden an politische Parteien im allgemeinen vor, wenn unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an Parteien ohne konkrete Gegenleistung zur Förderung allgemeiner politischer Ziele (z. B. Erhaltung und Förderung allgemeiner politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen) gewährt werden. 3. Spenden an politische Parteien (vgl. 2) sind auch dann nur bis zu den in § 11 Nr. 5b KStG (1968/1975) und § 9 Nr. 3b KStG (1977/1981) festgelegten Höchstbeträgen abziehbar, wenn sie dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind. 4. Zuwendungen einer Körperschaft (vgl. 1) an politische Parteien können steuerrechtlich in der Regel nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet und behandelt werden.