BFH - Urteil vom 26.01.1988
IX R 119/83
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 471
BStBl II 1988, 577
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 26.01.1988 (IX R 119/83) - DRsp Nr. 1996/12927

BFH, Urteil vom 26.01.1988 - Aktenzeichen IX R 119/83

DRsp Nr. 1996/12927

»Die nach dem WEG an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind nicht bereits mit der Abführung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Eigentümer einer von ihm vermieteten Eigentumswohnung. Er war verpflichtet, im Rahmen seiner Wohngeldzahlung an den Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums einen nach seinem Anteil bemessenen Beitrag für die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage zu entrichten (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG -, § 8 Abs. 2 der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft).

Der Kläger zahlte hierfür im Streitjahr 1.347 DM. Diesen Betrag machte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vergeblich als Werbungskosten geltend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 64 veröffentlichten Entscheidung stattgegeben.