I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine OHG. An ihr sind je zur Hälfte die Eheleute P als Gesellschafter beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen. Der Gewinn der Klägerin betrug im Streitjahr 1981 annähernd 500.000 DM.
Im März 1981 erwarb die OHG einen PKW Mercedes-Benz 500 SEL. Die Anschaffungskosten betrugen 68.755 DM. Hiervon nahm die Klägerin zum 31. Dezember 1981 eine Sonderabschreibung gemäß § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 75 v.H. = 51.566 DM vor. Der PKW wurde auch privat genutzt.
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