BFH - Urteil vom 26.01.1988
VIII R 139/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 4
BStBl II 1988, 629
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 26.01.1988 (VIII R 139/86) - DRsp Nr. 1996/12954

BFH, Urteil vom 26.01.1988 - Aktenzeichen VIII R 139/86

DRsp Nr. 1996/12954

»Der VIII. Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats vom 08.10.87 IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853) an, wonach Anschaffungskosten für ein Kfz nicht generell unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine OHG. An ihr sind je zur Hälfte die Eheleute P als Gesellschafter beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen. Der Gewinn der Klägerin betrug im Streitjahr 1981 annähernd 500.000 DM.

Im März 1981 erwarb die OHG einen PKW Mercedes-Benz 500 SEL. Die Anschaffungskosten betrugen 68.755 DM. Hiervon nahm die Klägerin zum 31. Dezember 1981 eine Sonderabschreibung gemäß § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 75 v.H. = 51.566 DM vor. Der PKW wurde auch privat genutzt.