BFH - Urteil vom 26.02.1988
III R 103/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 511
BStBl II 1988, 606
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.02.1988 (III R 103/85) - DRsp Nr. 1996/12937

BFH, Urteil vom 26.02.1988 - Aktenzeichen III R 103/85

DRsp Nr. 1996/12937

»Zahlt ein Arbeitgeber-Ehegatte an den in seinem Betrieb aufgrund eines ertragsteuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisse mitarbeitenden Arbeitnehmer-Ehegatten eine Weihnachtsgratifikation, so ist diese betrieblich veranlaßt und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gewinnmindernd zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber-Ehegatte auch den familienfremden Arbeitnehmern seines Betriebs eine Weihnachtsgratifikation gewährt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) betreibt eine Tankstelle mit Wagenpflege. Seine Ehefrau war seit dem 1. Dezember 1966 als Bürokraft in seinem Betrieb angestellt. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte das Arbeitsverhältnis an und berücksichtigte den laufenden Arbeitslohn als Betriebsausgabe. Neben dem monatlichen Gehalt von 550 DM zahlte der Kläger an seine Ehefrau ein Weihnachtsgeld, und zwar in den Jahren 1975 und 1976 je 2.000 DM und im Streitjahr 1977 2.500 DM. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das FA von der Weihnachtsgratifikation nur 100 DM als Betriebsausgaben an. Demgemäß änderte es den Gewerbesteuermeßbescheid 1977, indem es den Gewerbeertrag um 2.400 DM erhöhte.

Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage. Er machte im wesentlichen geltend: