BFH - Urteil vom 26.02.1988
III R 241/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1a ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 33
BStBl II 1988, 615

BFH - Urteil vom 26.02.1988 (III R 241/84) - DRsp Nr. 1996/12961

BFH, Urteil vom 26.02.1988 - Aktenzeichen III R 241/84

DRsp Nr. 1996/12961

»Die Aufwandsentschädigung, die eine Berufskammer ihrem ehrenamtlich tätigen Präsidenten, der den Beruf selbständig als Inhaber eines einschlägigen Betriebs ausübt, zahlt, gehört zum gewerbesteuerpflichtigen Ertrag aus dem Betrieb.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1a ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein gewerbliches Unternehmen. Er ist Präsident der zuständigen Berufskammer. In dieser Eigenschaft bezog er im Streitjahr eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Vergütung in Höhe von ...DM. Nach dem einschlägigen Kammergesetz ist die Kammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Berufsvertretung aller Berufsangehörigen -auch der Angestellten und wissenschaftlich Tätigen-- darstellt. Der Präsident ist Vorsitzender des Vorstands, der die Geschäfte führt. Weiter vertritt der Präsident die Kammer nach außen. Zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben sucht der Kläger täglich für mehrere Stunden die Kammer auf, wo er auch über ein eigenes Büro verfügt. Darüber hinaus hat er auch zahlreiche Reisen durchzuführen. Im Betrieb des Klägers sind Berufsangehörige angestellt. Daneben beschäftigt der Kläger auch tageweise einen Vertreter, wenn seine Ortsabwesenheit dies erfordert.