BFH - Urteil vom 26.03.1987
IV R 61/85
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, §§ 18, 22 Nr. 1 lit. a, § 24 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 563
BStBl II 1987, 597
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 26.03.1987 (IV R 61/85) - DRsp Nr. 1996/12573

BFH, Urteil vom 26.03.1987 - Aktenzeichen IV R 61/85

DRsp Nr. 1996/12573

»Wird als Gegenleistung für anwaltliche Beratungs- und Betreuungstätigkeit eine bis zum Tode des Rechtsanwalts und seiner Ehefrau zu zahlende Leibrente vereinbart, so gehören die Einnahmen aus dieser Rentenvereinbarung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, §§ 18, 22 Nr. 1 lit. a, § 24 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der 1908 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1965 und 1966 als Rechtsanwalt mit umfassendem Mandat für eine GmbH und deren beherrschenden Gesellschafter T tätig. In einem Vertrag vom 12. März 1966 wurde vereinbart, daß der Kläger als Vergütung für seine Tätigkeit eine Rente in Höhe von jährlich 25.000 DM erhalten sollte.