BFH - Urteil vom 26.03.1991
VII R 15/89
Normen:
AO 1977 §§ 5, 130 Abs. 1 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1184
BB 1991, 1325
BFHE 164, 215
BStBl II 1991, 552
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.03.1991 (VII R 15/89) - DRsp Nr. 1996/11014

BFH, Urteil vom 26.03.1991 - Aktenzeichen VII R 15/89

DRsp Nr. 1996/11014

»Die Ablehnung einer nach § 130 Abs. 1 AO 1977 beantragten Zurücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts ist in der Regel dann ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags nur solche Umstände vorträgt, die er bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsmittels- im Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre.«

Normenkette:

AO 1977 §§ 5, 130 Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden des Jahres 1978 einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Anspruch. Eine Steuerfestsetzung gegenüber der GbR war nicht erfolgt. Das FA ging davon aus, daß der Kläger gemeinsam mit dem Schweizer Staatsbürger X. eine GbR betrieben habe, deren Gesellschaftszweck in der Vermittlung eines Tennisprojekts auf Teneriffa sowie der Vermittlung des Grundstückskaufs bestanden habe. Es legte seiner Steuerberechnung eine der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitige Provisionszahlung zugrunde.