BFH - Urteil vom 26.04.1985
VI R 68/82
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 31
BStBl II 1985, 467
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 26.04.1985 (VI R 68/82) - DRsp Nr. 1996/10065

BFH, Urteil vom 26.04.1985 - Aktenzeichen VI R 68/82

DRsp Nr. 1996/10065

»1. Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gehört nicht, daß Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern. 2. Ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegt nicht vor, wenn dieser sich mit den Maßnahmen zur Aufklärung der tatsächlichen Nutzung des Raumes einverstanden erklärt hat. 3. Zur Schädlichkeit privater Mitbenutzung bei geringer beruflicher Nutzung.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Geschäftsführer einer größeren GmbH. Er bewohnte im Streitjahr 1971 mit seiner Ehefrau und seiner damals zweijährigen Tochter ein gemietetes Einfamilienhaus am Stadtrand einer Großstadt. Es handelte sich um einen Bungalow, dessen Gesamtwohnfläche 155 qm betrug. Die Fenster des Untergeschosses befanden sich etwa 1/2 m über der Erdoberfläche. Dort war ein vom Kläger als Arbeitszimmer bezeichneter Raum.