I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Geschäftsführer einer größeren GmbH. Er bewohnte im Streitjahr 1971 mit seiner Ehefrau und seiner damals zweijährigen Tochter ein gemietetes Einfamilienhaus am Stadtrand einer Großstadt. Es handelte sich um einen Bungalow, dessen Gesamtwohnfläche 155 qm betrug. Die Fenster des Untergeschosses befanden sich etwa 1/2 m über der Erdoberfläche. Dort war ein vom Kläger als Arbeitszimmer bezeichneter Raum.
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