BFH - Urteil vom 26.04.1995
I R 28/94
Normen:
AO (1977) § 152 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1995, 1838
BFHE 178, 1
BStBl II 1995, 680
DB 1995, 1997
NJW 1995, 2808
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1994, 378),

BFH - Urteil vom 26.04.1995 (I R 28/94) - DRsp Nr. 1995/6279

BFH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen I R 28/94

DRsp Nr. 1995/6279

»1. Der bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu berücksichtigende gezogene Zinsvorteil kann summarisch ermittelt werden. Dabei ist jedoch der jeweilige Kapitalmarktzins zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung darf nicht stets von einem festen Zinssatz von 12 v.H. p.a. ausgehen. 2. Die Finanzverwaltung kann sich an dem Durchschnitt zwischen den Haben- und den Schuldzinsen orientieren. Sie kann den Zinsvorteil auch nach den Verhältnissen des Einzelfalles konkret ermitteln. 3. Der von dem Steuerpflichtigen aus der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung gezogene Vorteil kann dadurch gemindert werden, daß er seinerseits bei der Körperschaftsteuer, Einkommensteuer oder Gewerbeertragsteuer erfaßt wird. Dieser Umstand ist ggf. zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 152 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, gab ihre Körperschaftsteuererklärung 1988 erst am 31. Mai 1990 ab, nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zuvor die Frist zur Abgabe der Erklärung nur bis zum 31. Dezember 1989 verlängert hatte. Die anschließend durchgeführte Veranlagung ergab die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1988 auf 70 140 DM und eine Steuernachforderung von 44 383 DM.