I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, gab ihre Körperschaftsteuererklärung 1988 erst am 31. Mai 1990 ab, nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zuvor die Frist zur Abgabe der Erklärung nur bis zum 31. Dezember 1989 verlängert hatte. Die anschließend durchgeführte Veranlagung ergab die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1988 auf 70 140 DM und eine Steuernachforderung von 44 383 DM.
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